Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn der Verstorbene keine letztwillige Anordnung (z. B. Testament oder Erbvertrag) hinterlassen hat. In diesem Fall wird der Nachlass gemäß den gesetzlichen Erbquoten auf die nächsten Angehörigen – typischerweise Ehegatte und Kinder – aufgeteilt. Möchte jemand von dieser Aufteilung abweichen, ist die Errichtung einer wirksamen letztwilligen Verfügung erforderlich.
Beispiel: Hinterlässt ein verstorbener Pensionist keine Anordnung, erbt die Ehefrau ein Drittel, die drei Kinder jeweils zwei Neuntel.

Letzte Aktualisierung: 21. August 2025