Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot verpflichtet den Eigentümer, eine Liegenschaft ohne Zustimmung eines Berechtigten weder zu belasten noch zu veräußern.
Vertraglich kann ein solches Verbot mit jeder beliebigen Person vereinbart werden. Eine grundbücherliche Eintragung und damit Wirksamkeit gegenüber Dritten ist jedoch nur bei bestimmten nahen Angehörigen zulässig (Ehegatten, eingetragenen Partnern, Eltern, Kindern, Wahl- und Pflegekinder sowie deren Ehegatten oder Partner).
Für jede Verfügung oder Belastung ist eine öffentlich beglaubigte, schriftliche Zustimmung des Berechtigten erforderlich.
Das Verbot bietet Schutz, da während seines Bestands nur erschwert Exekutionen auf die Liegenschaft im Grundbuch eintragbar sind.
Es wirkt bis zum Tod des Verpflichteten oder des Berechtigten und ist danach mangels Gegenstands zu löschen.